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II. Zwischen zwei deutschen Systembegriffen stehende materielle Norm

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1. Das zweite Qualifikationsproblem tritt ebenfalls zwischen den Systembegriffen des deutschen materiellen Rechts und des deutschen IPR auf: Eine Bestimmung ist im materiellen Recht tatbestandlich einem Systembegriff zugeordnet, berührt jedoch in der Rechtsfolge einen anderen Systembegriff. Im IPR ist deshalb zu klären, welchem der beiden Systembegriffe die Bestimmung angehört.

§ 1371 Abs. 1 BGB regelt den Zugewinnausgleich bei Beendigung der Ehe durch Tod (ehegüterrechtlicher Tatbestand) durch Erhöhung des gesetzlichen Erbteils des überlebenden Ehegatten um ein Viertel (erbrechtliche Rechtsfolge).

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2. Im materiellen Recht kann die Frage unbeantwortet bleiben, zu welchem Systembegriff das Rechtsinstitut materiell gehört, da unabhängig von dieser Einordnung die Regelung in Inlandsfällen jedenfalls Anwendung findet. Im IPR wird die Qualifikation des Rechtsinstituts entscheidungserheblich, weil die verschiedenen Systembegriffe unabhängigen Verweisungen in unterschiedliche Rechtsordnungen unterliegen und deshalb von der Qualifikation die Anwendung der Norm abhängt.

Haben seit der Eheschließung in Deutschland lebende Ehegatten verschiedene ausländische Staatsangehörigkeiten, so ist Ehegüterstatut deutsches Recht (Art. 14 Abs. 1 Nr 2), Erbstatut aber – vorbehaltlich Rückverweisung – das jeweilige Heimatrecht (Art. 25 Abs. 1 aF, Art. 22 Abs. 1 EU-ErbVO) oder Aufenthaltsrecht (Art. 21 Abs. 1 EU-ErbVO). § 1371 Abs. 1 BGB findet dann bei Tod eines Ehegatten nur Anwendung, wenn es sich um eine ehegüterrechtliche Norm handelt, weil nur das Ehegüterstatut deutsches Recht ist.

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3. Diese Frage löst sich nicht von selbst; die beiden Kollisionsnormen stehen nicht in einem Verhältnis der Spezialität; keine der Normen lässt erkennen, ob sie das im materiellen Recht ambivalente Rechtsinstitut umfasst. Klar ist jedoch auch bei diesem Problem, dass es intern im deutschen Recht zu lösen ist.

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