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c) Rechtsmissbräuchliche Zielsetzung

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Etwas anderes könnte sich nur ausnahmsweise ergeben, wenn die Beklagte mit konkret rechtsmissbräuchlicher Zielsetzung gegründet worden wäre. Dies ist jedoch nicht ersichtlich; insbesondere ist das Gebrauchmachen von einer Gesellschaftsform eines anderen Mitgliedstaates mit dem Ziel, im Vergleich zur GmbH kostengünstig eine Haftungsbeschränkung herbeizuführen, nicht per se rechtsmissbräuchlich. Die Fly High Ltd. ist nach dem hiernach anwendbaren englischen Recht gemäß Sachverhalt wirksam gegründet worden. Damit ist die Beklagte parteifähig.

Klausurenkurs im Internationalen Privat- und Verfahrensrecht

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