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c) Örtliche Zuständigkeit

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Die örtliche Zuständigkeit könnte sich aus §§ 17, 12 ZPO ergeben; jedoch stellt § 17 Abs. 1 S. 2 ZPO nach hM auf den zum Handelsregister angemeldeten Satzungssitz ab, der nicht in Deutschland liegt; nur wenn sich nach materiellem Gesellschaftsrecht kein Sitz ergibt, stellt § 17 Abs. 1 S. 2 ZPO auf den Verwaltungssitz ab. Dieses, durch die alternative Wohnsitzdefinition des Art. 63 Brüssel Ia-VO geschaffene Problem kann auf mehreren Wegen gelöst werden: Da die von der Brüssel Ia-VO bestimmte internationale Zuständigkeit jedenfalls nicht am Fehlen einer örtlichen scheitern darf, bietet sich einerseits die tradierte „Notlösung“ der Zuständigkeit der Gerichte der Hauptstadt, hier des AG Schöneberg (analog § 122 Nr 6 FamFG). Dem Zweck des Art. 63 Brüssel Ia-VO dürfte es freilich eher entsprechen, die alternative Sitzbestimmung in die örtliche Zuständigkeit hinein zu verlängern. Dasselbe Ergebnis ist zu erzielen, wenn man § 17 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 ZPO analog anwendet auf Fälle, in denen sich nach materiellem Recht kein Satzungssitz im Inland ergibt. Danach ergibt sich eine örtliche Zuständigkeit des AG Augsburg.

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