Читать книгу Klausurenkurs im Internationalen Privat- und Verfahrensrecht - Thomas Rauscher - Страница 131
b) Niederlassungsfreiheit Art. 49, 54 AEUV
Оглавление110
Dieses Ergebnis könnte jedoch wegen der Niederlassungsfreiheit aus Art. 49, 54 AEUV gegen Europarecht verstoßen. Aus der Centros-Entscheidung des EuGH[19] ergab sich insoweit nur, dass einer aus Sicht des IPR des Zuzugsstaates wirksam in einem anderen Mitgliedstaat gegründeten Gesellschaft die Gründung einer Zweigniederlassung ungehindert gestattet werden muss. Die nachfolgende Überseering-Entscheidung[20] ergab, dass einer Gesellschaft, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats wirksam gegründet worden war, die Parteifähigkeit nicht versagt werden kann, wenn sie ihren Sitz in das Inland verlegt. Streitig blieb die Frage, ob auch eine mit Sitz im Inland nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats gegründete Gesellschaft, die nie in jenem Gründungsstaat tätig geworden war, anzuerkennen ist. Obgleich gute Gründe des Verkehrsschutzes, insbesondere der Schutz des Vertrauens von Verbrauchern, als auch der Schutz von Gläubigern, dafür sprechen, solchen bloß zum Schein ausländischen Gesellschaften im Inland die Rechtsfähigkeit zu versagen, ist nach der Inspire Art-Entscheidung[21] davon auszugehen, dass die Nichtanerkennung solcher Gesellschaften, wenn sie denn wirksam in einem anderen Mitgliedstaat gegründet wurden, gegen Art. 49, 54 AEUV verstieße, da der EuGH selbst die Kennzeichnung solcher Schein-Auslandsgesellschaften im inländischen Rechtsverkehr missbilligt hat. Aus dieser Rechtsprechung des EuGH ergibt sich zwar kein direkter Einfluss auf das IPR. Faktisch aber ist das Gesellschaftsstatut nach der Gründungstheorie zu bestimmen, wenn eine Gesellschaft nach dem Recht eines EU- oder EWR-Mitgliedstaats gegründet wurde.