Читать книгу Klausurenkurs im Internationalen Privat- und Verfahrensrecht - Thomas Rauscher - Страница 126
2. Zuständigkeit a) Räumlicher Anwendungsbereich Brüssel Ia-VO
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Die internationale Zuständigkeit könnte sich nach der Brüssel Ia-VO bestimmen, wenn die Beklagte in einem Mitgliedstaat ihren Wohnsitz hat (Art. 5 Abs. 1, 63 Brüssel Ia-VO). Das ist hier offenbar nicht der Fall; der Satzungssitz liegt in Delaware, der Verwaltungssitz auf den Bahamas und das registered office (das dem Satzungssitz gleichstünde, läge es im UK oder Irland) ebenfalls in Delaware.