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c) Internationale Zuständigkeit

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Für die Klage des Verbrauchers Feistl bestimmt sich die internationale Zuständigkeit damit nach Art. 18 Abs. 1 Brüssel Ia-VO.

Zuständig sind die deutschen Gerichte als Gerichte des Wohnsitzstaates des Verbrauchers (Art. 18 Abs. 1 Hs. 2 Brüssel Ia-VO, wo auch die örtliche Zuständigkeit mitgeregelt ist), wobei die Frage, ob Feistl in Deutschland Wohnsitz hat, gemäß Art. 62 Abs. 1 Brüssel Ia-VO nach deutschem Recht (§ 7 BGB) beurteilt wird.

Aber auch als Gerichte des Wohnsitzstaates des Vertragspartners sind (wahlweise) deutsche Gerichte zuständig, denn auch im Rahmen des Art. 18 Abs. 1 Hs. 1 Brüssel Ia-VO, der lediglich die allgemeine Zuständigkeit des Art. 4 Brüssel Ia-VO auf Verbrauchersachen erstreckt, gilt Art. 63 Abs. 1 Brüssel Ia-VO, so dass der Münchener Satzungssitz genügt.

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