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d) Niederlassungsfreiheit

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Die Notwendigkeit, einer deutschen GmbH den Wegzug als solchen zu gestatten, könnte durch die europarechtliche Niederlassungsfreiheit geboten sein. In der jüngeren Rechtsprechung ist der EuGH bisher nie von der Entscheidung Daily Mail[11] abgerückt, wonach eine (steuerrechtliche) Wegzugsbeschränkung nicht gegen Art. 52, 58 EWGV aF verstieß. Die nachfolgenden Entscheidungen (dazu noch Rn 110) befassen sich mit Situationen, in denen einer in einem Mitgliedstaat wirksam gegründeten Gesellschaft von einem anderen Mitgliedstaat Beschränkungen hinsichtlich Zuzug, Niederlassungsgründung oder Rechtsfähigkeit nach Sitzverlegung auferlegt wurden. Die als Wegzugsverbot wirkende Versagung eines identitätswahrenden Statutenwechsels bedeutet nur eine Beschränkung der Freizügigkeit gegenüber deutschen Gesellschaften und damit allenfalls eine Inländerdiskriminierung. Der EuGH hat dies in der Entscheidung Cartesio[12] entgegen der verbreiteten Gegenansicht bestätigt: Es steht jedem Mitgliedstaat frei, das Recht zu bestimmen, dem Gesellschaften unterliegen, die als Gesellschaften dieses Mitgliedstaates zu behandeln sind; dies gilt auch bei Sitzverlegung. Daran hat sich auch durch die Entscheidung Polbud[13] nichts geändert, weil auch diese Entscheidung den Wegzugsstaat nur zur Anerkennung der Weiterexistenz als Gesellschaft eines anderen Mitgliedstaats zwingt. Deutsches Recht darf also eine mit Verwaltungs- oder Satzungssitz wegziehende deutsche Gesellschaft als nicht mehr deutsche Gesellschaft behandeln; es darf auch, wie dies nun § 4a GmbHG tut, nur die Verlegung des Verwaltungssitzes erlauben. Gegen Art. 49, 54 AEUV kann es nur verstoßen, wenn der Wegzug aus Sicht des bisherigen Heimatstaats zwingend die Gesellschaft auflöst und ihr damit verboten wird, sich unter Änderung des Gesellschaftsstatuts in eine Gesellschaftsform des neuen Sitzstaats umzuwandeln.[14]

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