Читать книгу Klausurenkurs im Internationalen Privat- und Verfahrensrecht - Thomas Rauscher - Страница 119
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Fraglich ist, ob eine der in Art. 17 Abs. 1 Brüssel Ia-VO enumerierten Vertrags- und Abschlusssituationen vorliegt. Zu erwägen ist nur Art. 17 Abs. 1 lit. c Brüssel Ia-VO, da kein Teilzahlungs- oder Kreditkauf vorliegt. Die Komm kaufen wir‚s! GmbH hat den Vertrag in Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit geschlossen. Die Tätigkeit müsste im Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgeübt werden; das ist fraglich, da die GmbH vom Server ihrer Geschäftsführung in London aus tätig wird. Es genügt aber nach dem insbesondere für den E-Commerce konzipierten Art. 17 Abs. 1 lit. c Brüssel Ia-VO, dass die Tätigkeit „in irgendeiner Weise“ auf diesen Mitgliedstaat ausgerichtet ist. Hierfür genügt zwar nicht die rein werbende Internetpräsenz, die angesichts der weltweiten Zugangsmöglichkeit zum Internet grundsätzlich die ganze Welt erreicht. Andererseits sind weder ein Abschluss des Geschäfts über die Website noch unmittelbare Ursächlichkeit der Internetpräsenz für den Abschluss erforderlich Maßgeblich ist, dass der Unternehmer auf seiner Website den Willen zum Ausdruck bringt, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern eines oder mehrerer Mitgliedstaaten, darunter des Wohnsitzstaates des Verbrauchers, herzustellen.[15] Erforderlich ist hierfür eine umfassende Würdigung der erkennbaren Umstände. Art. 17 Abs. 1 lit. c Brüssel Ia-VO ist im vorliegenden Fall für Deutschland gegeben. Die Website ist wahlweise in deutscher Sprache zugänglich; die vorliegende Bestellung wurde (sogar) über die Website entgegengenommen. Diese online-Bestellmöglichkeit wird ausdrücklich für Kunden aus Deutschland angeboten; damit ist ein Ausrichten der Tätigkeit auf Deutschland anzunehmen.