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Räumlich müsste die beklagte Komm kaufen wir‚s! GmbH Sitz in einem Mitgliedstaat haben (Art. 5 Abs. 1 Brüssel Ia-VO). Für die Bestimmung des „Wohnsitzes“ einer Gesellschaft enthält die Brüssel Ia-VO – anders als vormals das EuGVÜ – keine Verweisung auf nationales Recht, sondern in Art. 63 Brüssel Ia-VO eine autonome Definition, die alternativ den satzungsmäßigen Sitz, die Hauptverwaltung oder die Hauptniederlassung genügen lässt. Art. 63 Abs. 2 Brüssel Ia-VO definiert „im Falle des UK“ den satzungsmäßigen Sitz mit englischen Rechtsbegriffen. Nach dem Zweck des Art. 63 Abs. 1 Brüssel Ia-VO, den Streit um das Gesellschaftsstatut aus der Anwendung der VO herauszuhalten, bedeutet das jedoch nicht eine Beschränkung auf die Art. 63 Abs. 2 Brüssel Ia-VO zugrundeliegende Gründungstheorie, wenn das Recht des UK berührt ist, sondern nur eine Ausfüllung des Begriffs „Satzungssitz“ innerhalb der alternativen Definition des Art. 63 Abs. 1 Brüssel Ia-VO.

Da die Komm kaufen wir‚s! GmbH ihre Hauptverwaltung in London hat und das UK Mitgliedstaat iSd Brüssel Ia-VO ist (Erwägungsgrund Nr 40 Brüssel Ia-VO: Für das UK gilt die Brüssel Ia-VO aufgrund der Beteiligungserklärung nach Art. 3 Protokoll 21 zum EUV/AEUV), hat die GmbH ihren Sitz in einem Mitgliedstaat. Zudem hat sie ihren Satzungssitz in München; auch Deutschland ist Mitgliedstaat.

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