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c) § 4a GmbHG

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Ein die Rechtsform als GmbH wahrender Wegzug könnte sich jedoch aus § 4a GmbHG ergeben. § 4a GmbHG gestattet zwar einer deutschen GmbH die Verlegung des Verwaltungssitzes in das Ausland, sofern sie einen deutschen Satzungssitz behält.[10] Die Bestimmung ist jedoch auf den Wegzug im August 2006 nicht rückwirkend anwendbar.

Klausurenkurs im Internationalen Privat- und Verfahrensrecht

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