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3. Ortsform

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Das schweizerische Recht als danach grundsätzlich zulässiges Ortsformstatut kennt die Rechtsform der GmbH. Sie ist nach Art. 777 OR in öffentlicher Urkunde zu gründen (MAT a). Diese Form ist gewahrt.

Klausurenkurs im Internationalen Privat- und Verfahrensrecht

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