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Anmerkungen

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[1]

Das PStG idF. BGBl. III, Gliederungsnummer 211-1 ist zum 1.1.2009 außer Kraft getreten: Art. 5 Abs. 2 S. 2 Personenstandsrechtsreformgesetz vom 19.2.2007, BGBl. 2007 I 122; gleichzeitig ist das PStG neuer Fassung (Art. 1 Personenstandsrechtsreformgesetz) in Kraft getreten.

[2]

So der BGH in ständiger Rechtsprechung: BGH FamRZ 1997, 542, 543.

[3]

Jayme/Hausmann19 Nr 10.

[4]

Jayme/Hausmann19 Nr 11.

[5]

So BayObLGZ 1999, 27, 30; Einzelheiten BeckOK-BGB/Lorenz (1.5.2018) Art. 5 EGBGB Rn 27.

[6]

BGH NJW 1993, 2047, 2048 f.; OLG Nürnberg FamRZ 2002, 324; OLG Hamm NJW 1990, 651; OLG Koblenz FamRZ 1990, 536; OLG Koblenz FamRZ 2016, 993.

[7]

Zum Aufbau: An dieser Stelle kann noch nicht auf die weitere Prüfung der alternativen Anknüpfung an das Ehewirkungsstatut verzichtet werden, obgleich für beide individuellen Namensstatute ebenfalls auf italienisches Recht verwiesen ist. Die alternative Anknüpfung an das Ehewirkungsstatut hat bei Prüfung der Gesamtverweisung ein eigenes Schicksal; es wird auch im fremden IPR die ehewirkungsrechtliche, nicht die namensrechtliche IPR-Norm angewendet. Anders wäre dies, wenn lediglich auf der Suche nach dem Namensstatut anknüpfungstechnisch die Anknüpfungssystematik der ehewirkungsrechtlichen Kollisionsnorm verwendet würde – wie dies zB Art. 15 EGBGB tut.

[8]

Das italienische Recht stellt – was hier nicht erheblich ist – anders als das deutsche Recht bei wechselnden Aufenthalten auf den gewöhnlichen Aufenthalt ab und kennt, anders als das deutsche Recht (§ 7 Abs. 2 BGB), keinen mehrfachen Wohnsitz.

[9]

BGHZ 90, 129, 140; aA sowie eingehend zum Streitstand: BeckOK-BGB/Mäsch (1.11.2018) Art. 10 EGBGB Rn 11.

[10]

Eine Reihung des Vornamens nach dem Nachnamen ändert nicht die funktionale Definition, vgl umgangssprachlich in Bayern („der Huber Sepp“) oder offiziell in Ungarn („Liszt Ferenc Airport“).

[11]

BGH MDR 1966, 129; OLG Hamm FamRZ 1993, 111, 113; vgl auch BVerwG StAZ 1993, 219: freiwillige Rückkehr.

[12]

BayObLGZ 1999, 153, 158; BGH NJW-RR 2015, 321.

[13]

Aufbau: Man könnte bereits die Vorfrage der wirksamen Ehe bei Art. 10 Abs. 2 EGBGB prüfen, denn nur „Ehegatten“ können ein Ehenamensstatut bestimmen und zugleich einen Ehenamen wählen. Auch dann muss für die Vorfragenanknüpfung der wirksame Status nach dem zu wählenden Statut angeknüpft werden.

[14]

BGH NJW 2014, 1383: Vatersname nach bulgarischem Recht; zur Thematik BeckOK-BGB/Mäsch (1.11.2018) Art. 10 EGBGB Rn 17.

[15]

Art. 47 EGBGB sollte gemäß Art. 5 Abs. 2 PStRG, BGBl. 2007 I 122 am 1.1.2009 in Kraft treten, gilt jedoch gemäß Art. 4 Abs. 1a des Siebten Gesetzes zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes (BGBl. 2007 I 748) bereits seit dem 24.5.2007.

[16]

Beim Vornamen nicht nur linguistische Anpassung (zB des arabischen/persischen „Marjam“ in das deutsche Äquivalent „Maria“), sondern auch eine freie Neubestimmung.

[17]

ZB Wechsel eines Polen zur deutschen Staatsangehörigkeit: Anpassung „Szmidt“ zu „Schmidt“ zulässig, nicht aber Übersetzung „Kowal“ zu „Schmied“.

[18]

BayObLGZ 1999, 27.

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