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2. Einfluss des Ehenamensstatuts

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Die Wahl des Ehenamensstatuts durch die Ehegatten erstreckt sich nicht auf das gemeinsame Kind. Dies folgt aus der jeweils getrennten Regelung in Art. 10 Abs. 2 und Abs. 3 EGBGB.

Klausurenkurs im Internationalen Privat- und Verfahrensrecht

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