Читать книгу Klausurenkurs im Internationalen Privat- und Verfahrensrecht - Thomas Rauscher - Страница 138
2. Europarechtliche Garantie der Umwandlung aus Sicht des Wegzugsstaates
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Ob UK-Recht die Umwandlung der FlyHigh Ltd. in eine GmbH zulässt, ist dem Bearbeiter nicht bekannt (MAT c). Die Prüfung des UK-Gesellschaftsrechts könnte entbehrlich sein,[22] wenn eine – unterstellte – Bestimmung, welche der FlyHigh Ltd. den identitätswahrenden Wechsel der Rechtsform in eine GmbH verbietet, gegen Art. 49, 54 AEUV verstieße. Hiergegen könnte sprechen, dass der EuGH in der Entscheidung Daily Mail (Rn 89) Bestimmungen des Heimatstaates einer Gesellschaft, die dieser die Sitzverlegung verbieten, europarechtlich gebilligt hat. Dies hält der EuGH zwar auch in der Cartesio-Entscheidung (Rn 89) aufrecht, präzisiert aber den Grund hierfür: Jeder Mitgliedstaat darf nach seinem IPR bestimmen, unter welchen Voraussetzungen eine Gesellschaft nach seinem materiellen Recht gegründet werden kann und damit eine Gesellschaft dieses Staates ist; er darf auch bestimmen, ob er sie „wegziehen“ lässt; erst dies verleiht der Gesellschaft die Voraussetzungen, die erforderlich sind, um nach Art. 49, 54 AEUV Niederlassungsfreiheit zu genießen. Ist die Gesellschaft jedoch zulässiger Weise „weggezogen“, so darf ihr der Heimatstaat nicht mehr untersagen, ihre Rechtsform am Ort des neuen Sitzes zu ändern; er darf in dieser Situation auch nicht die Auflösung der Gesellschaft vorsehen.[23] Da im Fall die FlyHigh Ltd. seit Gründung vom englischen Recht als englische Gesellschaft mit Verwaltungssitz in Deutschland behandelt wird, darf sich somit das englische Recht der geplanten Umwandlung nicht widersetzen.