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2. Auslegung als sonstiger (Scheidungsfolgen-)Vertrag a) Auslegung bei Handeln unter „falschem“ Statut
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Im Gegensatz zu rein gesetzlich ausgefüllten Rechtsinstituten, die unter einem „falschen Statut“ ohne jede rechtliche Wirkung sind (zB die Übergabe eines jüdisch-rechtlichen Scheidebriefs bei deutschem Scheidungsstatut), hat aber die Morgengabe auch ein konsensuales Element, das im Rahmen der vom „richtigen Statut“ eröffneten Vertragsfreiheit einer Auslegung zugänglich ist.[13]