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Frage 2: Zuständigkeit I. Zugewinnausgleich 1. Internationale Zuständigkeit a) Bereichsausnahme aus Brüssel Ia-VO

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Die Brüssel Ia-VO ist sachlich nicht anzuwenden, da der Zugewinnausgleich unter den Ausschlusstatbestand des Art. 1 Abs. 2 lit. a fällt.[15] Auch der räumliche Anwendungsbereich wäre nicht eröffnet, da der Beklagte keinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat (Art. 6 Abs. 1, Art. 62 Abs. 1 Brüssel Ia-VO).

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