Читать книгу Klausurenkurs im Internationalen Privat- und Verfahrensrecht - Thomas Rauscher - Страница 263
b) Anwendungsbereich der EG-UntVO
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Fraglich ist, ob die EG-UntVO anwendbar ist; da deren Zuständigkeitsbestimmungen nicht mehr, wie in früherer Anwendung der Brüssel I-VO, räumlich-persönlich beschränkt sind, kommt es entscheidungserheblich darauf an, ob die Morgengabe in den sachlichen Anwendungsbereich des Art. 1 EG-UntVO fällt. Um die Morgengabe als Unterhalt einzuordnen, müsste sie vorrangig dem Zweck dienen, den Lebensunterhalt der Ehefrau sicherzustellen, wie dies etwa scheidungsfolgenrechtliche Pauschalabfindungen in manchen Rechtsordnungen vorsehen.[18] Das ist vor allem für die iranische (shi‘itische) Gestaltung der Morgengabe mit Gewissheit abzulehnen, weil sie bereits mit der Eheschließung Eigentum der Frau wird und daher nicht vorrangig den nachehelichen Lebensbedarf sichert.
Fraglich ist auch, ob die EU-EheGüterVO anwendbar ist, deren Zuständigkeitsbestimmungen ebenfalls nicht räumlich-persönlich begrenzt sind. Fasst man den Anwendungsbereich zutreffend komplementär zu der Bereichsausnahme in Art. 1 Abs. 2 Brüssel Ia-VO, so müsste es sich um eine vermögensrechtliche Regelung zwischen den Ehegatten handeln. Die Morgengabe begründet jedoch einen von der Vermögenslage unabhängigen Leistungsanspruch eigener Art, der anders als etwa eine Abfindung des Zugewinnausgleichs auch nicht an die Stelle eines ehevermögensrechtlichen Anspruchs tritt. Damit ist auch die EU-EheGüterVO nicht sachlich anwendbar.