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IV. Morgengabe 1. Internationale Zuständigkeit a) Anwendungsbereich der Brüssel Ia-VO
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Die Brüssel Ia-VO ist räumlich nicht anwendbar (Art. 4, 6 Abs. 1 Brüssel Ia-VO); deshalb kann hier offenbleiben, wie die Morgengabe prozessual zu qualifizieren ist.