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c) Internationale Zuständigkeit nach EU-EheGüterVO

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Die internationale Zuständigkeit folgt weder aus Art. 4 EU-EheGüterVO, weil keine Nachlasssache parallel anhängig ist, noch aus Art. 5 EU-EheGüterVO, weil keine Ehesache anhängig ist. Eine gegenüber Art. 6 EheGüterVO vorrangige Vereinbarung gemäß Art. 7 EU-EheGüterVO liegt nicht vor. Von den subsidiär gestuften Anknüpfungen in Art. 6 EU-EheGüterVO ist keine gegeben: es fehlt bei Antragstellung an einem gewöhnlichen Aufenthalt beider Ehegatten in Deutschland; der letzte gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt lag nicht in Deutschland; es fehlt an einem gemeinsamen (deutschen) Personalstatut, da der Antragsgegner Ali Akbar seinen Asylstatus aufgegeben hat und seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Deutschland hat. Eine Zuständigkeitsanknüpfung an den Antragstelleraufenthalt sieht Art. 6 EU-EheGüterVO nicht vor. Auch Art. 10 EU-EheGüterVO greift nicht ein, da keine Ehegütersache vorliegt, die deutsche Immobilien zum Gegenstand hat. In Betracht kommt jedoch Art. 11 EU-EheGüterVO. Keines der Kriterien in Art. 4, 5, 6, 7, 8 und 10 EU-EheGüterVO weist in einen anderen an der Verstärkten Zusammenarbeit teilnehmenden Mitgliedstaat. Laila könnte also nur in Florida ehegüterrechtliche Ansprüche geltend machen; ob dies angesichts des früheren ehelichen Aufenthalts in Florida unzumutbar ist, erscheint fraglich. Man könnte dies damit begründen, dass die Ehe in Deutschland geschlossen wurde, ein Vertrauen in die Anwendung deutschen Rechts als Ehegüterstatut begründet wurde und floridianische Gerichte allenfalls für die in Deutschland verbrachte Ehezeit von Zugewinngemeinschaft ausgehen würden, sofern sie die Zugewinngemeinschaft wie community property einordnen. Es könnte jedoch auch argumentiert werden, dass nach bisherigem deutschen IZPR in dieser Konstellation ebenfalls keine deutsche internationale Zuständigkeit bestanden hat (vgl Vorauflage Rn 216), was durchaus die Wertung eines deutschen Familiengerichts beeinflussen kann.

Der in Art. 11 Abs. 2 EU-EheGüterVO geforderte ausreichende Bezug zu Deutschland wäre jedenfalls durch die deutsche Staatsangehörigkeit von Laila gegeben.

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