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d) Örtliche, sachliche Zuständigkeit

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Bejaht man die internationale Zuständigkeit, so ist die örtliche Zuständigkeit gemäß Art. 2 EU-EheGüterVO nicht in der VO mitgeregelt. Anwendbar könnte § 262 FamFG sein; jedoch folgt aus § 3 IntGüRG, das zur Ausführung der EU-EheGüterVO erlassen wurde, eine vorrangige Regelung der örtlichen Zuständigkeit. Da sich die internationale Zuständigkeit (allenfalls) aus Art. 11 EU-EheGüterVO ergibt, ist dann gemäß § 3 Nr 9 IntGüRG das AG Berlin-Schöneberg örtlich zuständig. Sachlich zuständig ist ausschließlich das Familiengericht (§ 23a Abs. 1 S. 1 Nr 1 GVG, § 111 Nr 9 FamFG).

Klausurenkurs im Internationalen Privat- und Verfahrensrecht

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