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3. Anerkennungsmonopol der LJV (§ 107 FamFG)

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Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen erfolgt gemäß § 107 FamFG in einem bei der Landesjustizverwaltung durchzuführenden gesonderten Anerkennungsverfahren in Ausnahme vom sonst (§ 328 ZPO, § 108 FamFG, Art. 21 Abs. 1 Hs. 2 Brüssel IIa-VO) geltenden Grundsatz der Inzidentanerkennung. Ausgenommen sind nur Entscheidungen aus dem Staat, dem beide Ehegatten zur Zeit der Entscheidung angehörten (§ 107 Abs. 1 S. 2 FamFG), was vorliegend nicht der Fall ist. Das mit der Folgesache befasste AG München – Familiengericht – kann also nicht selbst die vorfragliche Anerkennungsfähigkeit prüfen.

Das vor der Landesjustizverwaltung des Bundeslandes, in dem ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 107 Abs. 2 S. 1 FamFG), also Bayern, durchzuführende Verfahren wurde bisher nicht durchgeführt. Da das Gericht mangels eines eigenen rechtlichen Interesses nicht selbst antragsberechtigt ist (§ 107 Abs. 4 S. 2 FamFG), wird es daher das Unterhaltsverfahren und das VA-Verfahren[19] nach § 113 Abs. 1 FamFG iVm § 148 ZPO wegen Vorgreiflichkeit der Entscheidung der bayerischen Landesjustizverwaltung auf Antrag eines Beteiligten (hier absehbar der Leila) aussetzen.

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