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Das AG München – FamG – setzt das Verfahren auf Antrag aus, bis das vorgreifliche Anerkennungsverfahren nach § 107 FamFG vor der Landesjustizverwaltung durchgeführt ist. Diese wird die Anerkennung aussprechen, da keine Anerkennungshindernisse vorliegen.

Klausurenkurs im Internationalen Privat- und Verfahrensrecht

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