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b) Zustellung verfahrenseinleitendes Schriftstück

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§ 109 Abs. 1 Nr 2 FamFG müsste gewahrt sein. Fraglich ist, ob sich Laila im dortigen Verfahren eingelassen hat; davon kann bei einem schlichten Brief ohne anwaltliche Vertretung nicht ohne nähere Kenntnis des fremden Prozessrechts ausgegangen werden.

Die Einlassung kann aber dahinstehen, wenn eine ordnungsgemäße und rechtzeitige Zustellung[21] des Scheidungsantrags erfolgt ist. Die Zustellung müsste nach dem Zustellungsrecht des Gerichtsstaates einschließlich der völkervertraglichen Übereinkommen wirksam sein.

Maßgeblich für die Ordnungsgemäßheit ist das Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke vom 15.11.1965 (HZÜ), da die USA und Deutschland Vertragsstaaten sind.[22] Die EG-ZustellVO gilt dagegen nur für Zustellungen zwischen Mitgliedstaaten. Es müsste eine Zustellung nach Art. 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 HZÜ erfolgt sein. Dies ist dem Sachverhalt zu entnehmen. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz ist die für den Freistaat Bayern zuständige Zentrale Behörde.[23] Die Zustellung durch die Post an den Adressaten persönlich entspricht §§ 166, 176 ZPO, also dem Recht des ersuchten Staates (Art. 5 Abs. 1 lit. a HZÜ).

Von der Rechtzeitigkeit kann ausgegangen werden, da Leila Zeit hatte, ihre Verteidigung zu erwägen und ihre Nichtbeteiligung brieflich anzuzeigen.

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