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c) Sonstige Anerkennungshinderisse
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Anerkennungshindernisse nach § 109 Abs. 1 Nr 3, 4 FamFG sind nicht ersichtlich.
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Die Verbürgung der Gegenseitigkeit (§ 109 Abs. 4 FamFG) ist nur bei den in § 109 Abs. 4 FamFG genannten Entscheidungen erforderlich; Ehesachen sind dort nicht erfasst; Ehesachen sind insbesondere keine Familienstreitsachen iSd. § 109 Abs. 4 Nr 1 FamFG (Legaldefinition § 112 FamFG) auch wenn „Ehe- und Familienstreitsachen“ manche Gemeinsamkeiten aufweisen (vgl insbesondere § 113 FamFG).