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5. Die verschiedenen Typen von Landesverwaltungsverfahrensgesetzen

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Es sind insgesamt drei Typen von LandesVwVfGen zu unterscheiden. Die meisten Bundesländer haben ein eigenes, vollständig ausformuliertes Landes-VwVfG erlassen. Dem Inhalt nach entsprechen sie jedoch zumindest weitestgehend dem VwVfG des Bundes.

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Berlin, Brandenburg, Rheinland-Pfalz, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt haben einen zweiten Typ von VwVfG erzeugt. Ihn charakterisiert, dass auf das Bundesgesetz verwiesen wird; eine eigenständige Regelung findet sich grundsätzlich nur für den Anwendungsbereich des Landesgesetzes. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung erklärt, dass für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden Berlins das VwVfG vom 23.1.2003 (also das Bundesgesetz) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend gilt, soweit nicht in den §§ 2–6 dieses Gesetzes (also des Berliner Gesetzes) etwas anderes bestimmt wird. § 2 VwVfG Bln enthält dann Ausnahmen von seinem Anwendungsbereich, in den folgenden Normen finden sich Modifikationen des VwVfG des Bundes.

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Eine besondere Rolle nimmt das Land Schleswig-Holstein ein. Schleswig-Holstein hat bereits vor Inkraftreten des VwVfG des Bundes ein eigenes Landesverwaltungsgesetz erlassen, das über Regelungen zum Verwaltungsverfahren hinaus insbes. auch Bestimmungen zum Behördenaufbau enthält. In Mecklenburg-Vorpommern sowie in Sachsen enthalten die einschlägigen Gesetze über das Verwaltungsverfahren auch Bestimmungen zur Verwaltungszustellung und zur Verwaltungsvollstreckung (Mecklenburg-Vorpommern) bzw. zur Verwaltungszustellung (Sachsen). Zum eigentlichen Verwaltungsverfahren hat sich der Gesetzgeber in Mecklenburg-Vorpommern für eine Vollregelung entschieden, der sächsische Gesetzgeber für eine Verweisung.

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