Читать книгу Allgemeines Verwaltungsrecht - Thorsten Siegel - Страница 98
b) Subsidiaritätsklausel (§ 1 Abs. 1 VwVfG)
Оглавление104
Das VwVfG findet ferner dann keine Anwendung, wenn Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten, § 1 Abs. 1 am Ende. Verwaltungsverfahrensrechtliche Spezialregelungen können in formellen Gesetzen und Rechtsverordnungen enthalten sein, nicht aber in Satzungen.
Beispiel:
Die 9. BImSchV – Verordnung über das Genehmigungsverfahren für genehmigungsbedürftige Anlagen iSd BImSchG (Sa. I Nr 296b) – enthält das VwVfG-Bund ersetzende Spezialregelungen.
In einigen Fachmaterien ist die Durchnormierung spezialgesetzlicher Verfahrensanforderungen bereits so weit vorangeschritten, dass dies die eingangs genannte Vereinheitlichungsfunktion des VwVfG in Frage stellt. Dies gilt etwa für das Planfeststellungsrecht, von dem viele bedeutsame Infrastrukturvorhaben (zB Bundesfernstraßen) erfasst werden[55]. Aber auch im E-Government-Gesetz des Bundes[56] wird das Verwaltungsverfahren nach dem VwVfG nicht unbeträchtlich modifiziert[57].
105
Die in § 1 Abs. 1 enthaltene Subsidiaritätsklausel gilt unmittelbar nur für das Bundesrecht. Die Ländergesetze enthalten aber ebenfalls eine Subsidiaritätsklausel. Soweit die Landesverwaltungsverfahrensgesetze zur Anwendung gelangen (s. dazu Rn 108 ff), ist darauf zu achten, ob in Landesgesetzen verwaltungsverfahrensrechtliche Vorschriften enthalten sind. Verwaltungsverfahrensrechtliche Vorschriften finden sich in den Bauordnungen der Länder (etwa in §§ 63 ff BauO Berlin)[58]. Insofern sind die Regelungen des VwVfG nicht anzuwenden.