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1. Formelle Gesetze
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Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung nach Art. 20 Abs. 3 GG bindet die Verwaltung an Gesetz und Recht. Kommt eine Normenkollision in Betracht, so stellt sich die Frage, ob und inwieweit die Verwaltung überprüfen darf, ob eine Norm mit höherrangigem Recht vereinbar ist und ob sie in einem solchen Falle die Norm auch verwerfen darf. Relevant werden kann dies zunächst bei einem möglichen Verstoß eines formellen Gesetzes gegen Verfassungsrecht. Hier bereits eine Prüfkompetenz zu verneinen, widerspräche Sinn und Zweck des Art. 20 Abs. 3 GG; denn anderenfalls müsste die Verwaltung sehenden Auges verfassungswidrige Normen anwenden. Allerdings sollte aus pragmatischen Gründen eine solche Prüfung nur dann initiiert werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Verfassungsverstoß vorliegen.
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Davon zu unterscheiden ist die Verwerfungskompetenz. Zu Recht wird hier überwiegend angenommen, dass der Verwaltungsbeamte in einem solchen Fall das Verfahren aussetzen und seinen Vorgesetzten informieren muss. Teilt dieser die Bedenken, so muss über die jeweilige Exekutivspitze eine abstrakte Normenkontrolle nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG vor dem Bundesverfassungsgericht oder dem jeweiligen Landesverfassungsgericht beantragt werden[44]. Gegen eine Anwendungspflicht in solchen Fällen sprechen auch hier Sinn und Zweck des Art. 20 Abs. 3 GG. Und eine Verwerfungskompetenz ohne Einschaltung der Exekutivspitze stünde in einem Spannungsverhältnis zum Grundsatz der Gewaltenteilung: Denn mit der Verabschiedung eines Gesetzes hat der unmittelbar demokratisch legitimierte Gesetzgeber zugleich zum Ausdruck gebracht, dass er das Gesetz auch für verfassungskonform hält. Deshalb muss die Verwerfung den Verfassungsgerichten vorbehalten bleiben.