Читать книгу Allgemeines Verwaltungsrecht - Thorsten Siegel - Страница 110
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1. Verwaltungsträger
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In § 2 wurde die öffentliche Verwaltung als Zuordnungsobjekt des Verwaltungsrechts in ihrer Gesamtheit beschrieben. Sie setzt sich jedoch aus verschiedenen Verwaltungsträgern zusammen, zu denen insbes. der Bund und die Länder gehören.