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b) Anknüpfungspunkt: Rechtsfähigkeit

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Rechtsfähig sind zunächst die Menschen, die natürlichen Personen. Nach § 1 BGB beginnt die Rechtsfähigkeit des Menschen mit der Vollendung der Geburt. Rechtsfähig sind ferner juristische Personen, soweit ihnen die Rechtsordnung diese Eigenschaft zuerkennt. Es gibt rechtsfähige juristische Personen auf der Basis des Privatrechts und des öffentlichen Rechts. Rechtsfähige juristische Personen des Privatrechts sind zB die GmbH, § 13 GmbHG, und die AG, § 1 AktG. Demgegenüber handelt es sich bei Verwaltungsträgern typischerweise um juristische Personen des öffentlichen Rechts. Zu diesen zählen (rechtsfähige) Körperschaften, Anstalten und Stiftungen (s.u. Rn 139 ff). Denn die Rechtsfähigkeit wird ihnen – im Unterschied zu juristischen Personen des Privatrechts – nicht auf Grundlage des Privatrechts, sondern durch öffentliches Recht verliehen. In der Regel sind juristische Personen Verwaltungsträger[2]. Über die juristischen Personen des öffentlichen Rechts hinaus gehören aber auch die sog. Beliehenen zu den Verwaltungsträgern. Dabei handelt es sich um (natürliche oder juristische) Personen des Privatrechts, denen durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben im eigenen Namen übertragen worden ist[3].

Beispiele:

die Bundesrepublik Deutschland (zu den Aufgaben vgl. insbes. Art. 70 ff GG oder Art. 83 ff GG),
die Handwerksinnung (zu den Aufgaben vgl. §§ 53, 54 HwO; Sa. I Nr 815),
die Sachverständigen des Technischen Überwachungsvereins TÜV als Beliehene (§ 29 Abs. 2 StVZO).
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