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aa) Begriff
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Körperschaften sind juristische Personen des öffentlichen Rechts, die mitgliedschaftlich verfasst sind (also Mitglieder haben) und unabhängig vom Wechsel der Mitglieder bestehen. Sie verdanken ihre Individualität als Rechtssubjekt nicht der Privatautonomie ihrer Mitglieder, sondern einem Hoheitsakt, nämlich in der Regel einem Gesetz oder einem Staatsakt (Gründungsakt) auf Grund eines Gesetzes. Sie haben in der Regel hoheitliche Befugnisse – Kompetenz zur Rechtsetzung, zum Erlass einseitiger Entscheidungen (VAe), Androhung und Anwendung von Zwangsmitteln.