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b) Unmittelbare Landesverwaltung
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Die unmittelbare Staatsverwaltung in den Ländern erfasst die Verwaltung durch eigene Behörden der Länder. Ihre Einrichtung wird häufig verfassungsrechtlich gesteuert[16]. Einzelheiten regeln hier die jeweiligen Landesorganisationsgesetze: zB in Baden-Württemberg[17], Berlin[18], Brandenburg[19], Nordrhein-Westfalen[20] oder im Saarland[21].