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d) Organwalter und Amtswalter
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Der weite Kreis von juristischen Personen des öffentlichen Rechts als Verwaltungsträger zu den natürlichen Personen schließt sich mit den Begriffen des Organwalters und des Amtswalters. Denn zu ihnen gehören diejenigen natürlichen Personen, die letztlich mit den Aufgaben eines Organs oder eines Amtes betraut sind[11]. In terminologischer Hinsicht unüblich ist der Begriff eines „Behördenwalters“. Hier spricht man von einem „Behördenvertreter“.