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II. Verwaltungsaufbau

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Bund und Länder besitzen Staatsqualität. Sie sind Inhaber ursprünglicher Herrschaftsgewalt. Als Inhaber unabgeleiteter Staatsgewalt sind sie originäre Verwaltungsträger. Erbringen sie Verwaltungstätigkeit durch eigene „Behörden“, dann stellt sich diese Tätigkeit als unmittelbare Staatsverwaltung dar (u. 1.). Im Gegensatz dazu ist mittelbare Staatsverwaltung das Verwaltungshandeln organisatorisch und rechtlich verselbstständigter juristischer Personen des öffentlichen Rechts (selbstständige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen) sowie Beliehener (u. 2.). Im Zuge der zunehmenden Europäisierung des Verwaltungsrechts (s.o. Rn 49) gesellen sich zur (unmittelbaren und mittelbaren) Staatsverwaltung Stellen der Europäischen Union hinzu (u. 3.).

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