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bb) Bundesoberbehörden
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Bundesoberbehörden sind den Bundesministerien nachgeordnete Behörden. Ihr örtlicher Zuständigkeitsbereich ist die gesamte Bundesrepublik. Sie sind sachlich für genau bezeichnete Aufgaben zuständig. Viele der erfassten Materien sind in Art. 87 Abs. 1 GG aufgelistet. Bundesoberbehörden können aber auch an anderer Stelle des GG zugelassen werden, etwa nach Art. 90 Abs. 2 S. 1 GG für die Verwaltung der Bundesautobahnen. Schließlich können sie auch für weitere, nicht ausdrücklich benannte Materien unter den qualifizierten Anforderungen des Art. 87 Abs. 3 S. 1 GG errichtet werden[15]. Bundesoberbehörden gibt es in großer Zahl:
Beispiele:
• | das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), |
• | die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), |
• | das Bundeskartellamt, |
• | das Umweltbundesamt (UBA), |
• | das Fernstraßen-Bundesamt (FBA). |