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cc) Bundesmittel- und -unterbehörden
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Bundesmittelbehörden und Bundesunterbehörden bilden den sog. Verwaltungsunterbau auf Bundesebene. Von ihm ist insbesondere in Art. 87 Abs. 1 S. 1 GG die Rede. Zur Vermeidung paralleler Verwaltungsorganisationen von Bund und Ländern muss ein solcher Verwaltungsunterbau auf Bundesebene im GG zugelassen sein. Für einige Materien ist er explizit vorgesehen, insbesondere nach Art. 87 Abs. 1 S. 1 GG. Darüber hinaus kann unter den strengen Anforderungen des Art. 87 Abs. 3 S. 2 GG auch für weitere Materien ein Verwaltungsunterbau errichtet werden.
Beispiel:
• | der Verwaltungsunterbau bei der Bundeswasserstraßenverwaltung (Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt sowie Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter). |