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a) Öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit (§ 1 Abs. 1, 2 VwVfG)

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Das VwVfG findet nur dann Anwendung, wenn es sich um eine öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden handelt. Verwaltungsverfahrensrecht gilt also nicht, wenn die Verwaltung sich für die Durchführung ihrer Arbeit der Form des Privatrechts, einschließlich des Verwaltungsprivatrechts, bedient. Damit sind einige Bereiche der heutigen Tätigkeit von Behörden der Regelungswirkung des VwVfG entzogen[53]. Allerdings können in besonderen in besonderen Konstellationen des Privatrechts einzelne Bestimmungen des VwVfG analoge Anwendung finden. Dies gilt etwa für verwaltungsprivatrechtliche Verträge[54]. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 gilt das VwVfG jedenfalls für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit von Bundesstellen (zu den Landesstellen s.u. Rn 108 ff).

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