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1. Die Entstehung des Verwaltungsverfahrensgesetzes
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Bereits in der Weimarer Zeit kam der Wunsch nach einem VwVfG auf. Zu einer Kodifikation durch das Reich kam es jedoch nicht. Das Land Thüringen hatte im Jahre 1926 eine Landesverwaltungsordnung erlassen, die bereits wesentliche Teile des heute geltenden Rechts enthielt. Das Land Württemberg hatte 1931 einen Entwurf einer Verwaltungsrechtsordnung publiziert, die versuchte, das gesamte Allgemeine Verwaltungsrecht zu kodifizieren; dem Entwurf blieb zwar die Gesetzeskraft vorenthalten, er zeitigte in der Praxis aber große Bedeutung. Während der 50er-Jahre wandte sich die Diskussion verstärkt einem VwVfG zu. Der 43. Deutsche Juristentag forderte 1960 in München eine einheitliche Regelung des Verwaltungsverfahrensrechts. Sein Beschluss beförderte gesetzliche Vorhaben. Wegen der verfassungsrechtlich begrenzten Kompetenz des Bundes zum Erlass eines solchen Gesetzes (s. Art. 84 Abs. 1 und 85 Abs. 1 GG) einigte man sich auf die Erarbeitung eines Musterentwurfs; auf dessen Basis sollten Bund und Länder jeweils gleichlautende VwVfGe erlassen. 1963 und 1966 wurden solche Musterentwürfe publiziert. Sie bildeten die Basis einer ausführlichen wissenschaftlichen Diskussion. 1970 und 1973 gelangten Entwürfe eines VwVfG in die gesetzgebenden Körperschaften des Bundes. Die überarbeitete Fassung des Entwurfs von 1973 wurde schließlich Gesetz[50]. Das VwVfG des Bundes stammt vom 25.5.1976. Es trat am 1.1.1977 in Kraft. Es liegt nunmehr in der Bekanntmachung v. 23.1.2003[51] vor und wurde zuletzt durch Gesetz v. 4.5.2021 geändert[52].