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3. Verstoß gegen Unionsrecht

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Besonderheiten ergeben sich, wenn ein (formelles oder materielles) Gesetz gegen Unionsrecht verstößt. Denn der Anwendungsvorrang des (gültigen) Unionsrechts erstreckt sich gerade auch auf die Tätigkeit der öffentlichen Verwaltung. Zugleich gehört er zu den nach Art. 20 Abs. 3 GG von der Verwaltung zu beachtenden Regeln[48]. In solchen Konstellationen besteht daher die Kompetenz und zugleich auch die Pflicht, ein gegen Unionsrecht verstoßendes Gesetz nicht anzuwenden. Auch hier sollte (erst recht) eine Prüfung nur bei begründetem Anlass erfolgen.

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