Читать книгу Die straflose Vorteilsnahme - Tobias Friedhoff - Страница 12
Anmerkungen
ОглавлениеAn dieser Stelle möchte ich mich ganz herzlich bei Herrn Flavio Bertoli, LL.M. (College of Europe Bruges), Syndikus/Senior Legal Counsel der Siemens AG, bedanken, der mir nicht nur freundlicherweise die zitierten Musterauszüge zur Verfügung gestellt hat, sondern darüber hinaus geduldig die Sicht eines Großunternehmens auf den Tatbestand der Vorteilsannahme und die damit verbundenen Probleme darlegte. Seiner Ansicht nach führten diese Hinweise auf den Einladungen im Übrigen teilweise zu einer Sensibilisierung auf Seiten der Eingeladenen im Hinblick auf die im Zusammenhang mit den Korruptionsstraftatbeständen auftretenden Schwierigkeiten, teilweise erschöpfte sich die Reaktion jedoch auch in Empörung über einen solchen Hinweis und insbesondere über die Aufforderung, die Genehmigung des Vorgesetzten einzuholen, wobei sich hier insbesondere Personen „im staatsnahen Bereich“ erheblich echauffierten und sich in negativer Weise hervortaten.
Bei der „Siemens-Korruptionsaffäre“ ging es (verkürzt dargestellt) um die jahrelange, systematische Bildung schwarzer Kassen für die systematische Bestechung von ausländischen (amtlichen sowie privatwirtschaftlichen) Entscheidungsträgern, damit diese die Siemens AG bei der Vergabe von Aufträgen bevorzugt auswählten; vgl. die ausführliche Darstellung eines solchen Vorgehens durch den BGH in dessen Sachverhaltsdarstellung zur „Siemens-Entscheidung“, BGH NStZ 2009, 95 (96 f.), mit ausführlicher Besprechung von Satzger NStZ 2009, 297 ff.
Vgl. Der Spiegel Ausgabe 16/2008, S. 79; nach der sehr kritischen Berichterstattung in der Zeitschrift Der Spiegel wurden solche Hinweise nicht mehr auf Einladungen der Siemens AG gedruckt; Quelle: Flavio Bertoli, LL.M. (College of Europe Bruges).
Vgl. die Homepage der Siemens AG, abrufbar unter http://www.siemens.de/ueberuns/daten/Seiten/home.aspx, zuletzt abgerufen am 22.1.2012.
BKA PKS 2010, S. 48; bezüglich der Vorteilsgewährung wurden 124 Fälle erfasst, bei einer Aufklärungsquote von 93,5 %.
BKA Korruption, Bundeslagebild 2010, S. 9; im Jahr 2010 wurden außerdem 465 Fälle der Vorteilsgewährung (2009 noch 973 Fälle) polizeilich registriert.
Zum Vergleich aus der PKS 2010: Diebstahl ohne erschwerende Umstände: 1.233.812 Fälle (S. 42); Betrug: 968.162 Fälle (S. 44); Untreue: 10.186 Fälle (S. 45); Jagdwilderei: 1.016 Fälle (S. 49).
Bannenberg/Schaupensteiner Korruption in Deutschland, S. 38 ff., gehen davon aus, dass nur 1 % der Korruptionsdelikte tatsächlich auch aufgedeckt wird; vgl. auch LK-Sowada Vor § 331 Rn. 46; MK-Korte § 331 Rn. 17; Schwind Kriminologie, § 21 Rn. 41.
Laut BKA Korruption, Bundeslagebild 2010, S. 16, führten in 62 % der eingeleiteten Korruptionsverfahren externe Hinweise zu einem Ermittlungsverfahren, nur bei 38 % der Verfahren wurde das Ermittlungsverfahren von Amts wegen eingeleitet.
Vgl. Bannenberg Korruption in Deutschland, S. 59; Bannenberg/Schaupensteiner Korruption in Deutschland, S. 38 ff.; LK-Sowada Vor § 331 Rn. 46; MK-Korte § 331 Rn. 17; so sagt auch das BKA Korruption, Bundeslagebild 2010, S. 21, dass auch zukünftig die Erfolge bei der Bekämpfung der Korruptionskriminalität „sehr stark von der Gewinnung qualifizierter Hinweise“ abhängen wird.