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II. Das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch von 1974 und die durch dieses Gesetz hervorgerufenen Änderungen an § 331 StGB
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Erst durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)[10] von 1974 änderten sich die Korruptionstatbestände im amtlichen Bereich hinsichtlich ihrer Systematik und ihres Inhalts.[11] Es wurden vier Tatbestände geschaffen, die nahezu spiegelbildlich zueinander angeordnet wurden.[12] Die Strafbarkeit des Vorteilsempfängers wurde in den §§ 331, 332 StGB (1974) geregelt, die des Vorteilsgebers in den §§ 333, 334 StGB (1974). Dabei wurde in § 331 StGB (1974) die Vorteilsannahme und in § 333 StGB (1974) die Vorteilsgewährung kodifiziert, während in § 332 StGB (1974) die Bestechlichkeit und in § 334 StGB (1974) die Bestechung geregelt waren. Der selbstständige Tatbestand der Richterbestechung wurde aufgehoben, die Richterbestechung ist seitdem jeweils in den zweiten Absätzen der Tatbestände integriert.[13]
Inhaltlich gesehen wurden nicht mehr nur Beamte, sondern grundsätzlich alle Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten erfasst, was die Bestechungsverordnung überflüssig machte.[14]
Durchgängig war nun erforderlich, dass der Vorteil „als Gegenleistung für“ eine Diensthandlung erbracht werden musste, um so die Beziehung zwischen Vorteilsgeber und Vorteilsnehmer im Sinne einer „Unrechtsvereinbarung“ zu kennzeichnen.[15] Dies bedeutete, dass der Vorteil für eine zumindest in groben Zügen konkret erkenn- und bestimmbare Diensthandlung angenommen bzw. gewährt werden musste.[16]
Darüber hinaus wurde in § 331 StGB (1974) und in § 333 StGB (1974) jeweils in Abs. 3 die Möglichkeit einer Genehmigung der Vorteilsannahme bzw. Vorteilsgewährung eingeführt.
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Der Tatbestand der Vorteilsannahme lautete im Zeitraum von 1974 bis 1997:
§ 331 StGB Vorteilsannahme
(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige erstattet und sie die Annahme genehmigt.
Teil 2 Bestandsaufnahme – Der Tatbestand der Vorteilsannahme › A › III. Das Gesetz zur Bekämpfung der Korruption von 1997