Читать книгу Die straflose Vorteilsnahme - Tobias Friedhoff - Страница 23
2. Kritik an dem Gesetzesentwurf, insbesondere an dem Wegfall der Unrechtsvereinbarung
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Der Entwurf des Bundesrates stieß auf erhebliche Kritik und wurde nicht als Gesetz beschlossen. Hauptkritikpunkt war, dass der Vorteilsnehmer sich bereits dann strafbar machen sollte, wenn der Vorteil allein „im Zusammenhang mit seinem Amt“ angenommen worden wäre.[45] Hierdurch würde das Kernstück der Bestechungsdelikte, die Unrechtsvereinbarung, entfallen, sodass auch vollkommen sozialadäquate Verhaltensweisen unter den Tatbestand fielen.[46] So nahm auch die Gesetzesbegründung zum KorrBekG auf den Bundesratsentwurf Bezug und erklärte, dass „durch diesen Vorschlag [des Bundesrates, Anm. d. Verf.] ein breites Spektrum nicht strafwürdiger Handlungen grundsätzlich in die Strafbarkeit einbezogen würden und die Schwierigkeiten einer klaren Abgrenzung zu nicht strafwürdigen Zuwendungen geringeren Gewichts größer würden.“[47] Der Tatbestand würde, so Volk in deutlichen Worten, „exorbitant ausgeweitet“ und in „unbestimmte Weite ausufern“.[48] Er müsste auch auf Fälle angewandt werden, in denen nicht von Korruption gesprochen werden kann, sodass die Klausel „im Zusammenhang mit seinem Amt“ keinen Sinn hätte – „den einen nur, daß sie auf eine Beweislastumkehr hinausläuft und dem Amtsträger zwingt darzulegen, aus welchen Gründen ein Zusammenhang mit dem Amt nicht vorgelegen hat.“[49] Es wurde außerdem befürchtet, dass aufgrund der Weite des Tatbestandes dem Amtsträger keine Sozialkontakte mehr möglich wären, ohne dass er befürchten müsste, sein Verhalten würde Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens werden, wodurch der Amtsträger in der Konsequenz in seinem privaten Leben in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt würde.[50] Auch der 61. Deutsche Juristentag lehnte den Vorschlag des Bundesrates mit einer großen Mehrheit ab (7 Ja-Stimmen, 108 Nein-Stimmen, 4 Enthaltungen).[51]
Teil 2 Bestandsaufnahme – Der Tatbestand der Vorteilsannahme › A › V. Die Entwicklung des Tatbestandes der Vorteilsgewährung von 1974 bis heute (2012)