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B. Das durch den Tatbestand der Vorteilsannahme geschützte Rechtsgut

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Die Frage, welches Rechtsgut von dem Tatbestand der Vorteilsannahme geschützt werden soll, ist von zentraler Bedeutung und bildet das Fundament für die weiteren Überlegungen in dieser Arbeit. Denn insbesondere anhand des Rechtsguts kann und soll sich im weiteren Verlauf der Untersuchung zeigen, wann eine Vorteilsannahme straflos ist. Wenn das Rechtsgut, das durch die strafrechtliche Ahndung einer Vorteilsannahme geschützt werden soll, durch die Annahme eines Vorteils nicht oder nicht in dem Maße tangiert wird, dass es einer strafrechtlichen Sanktionierung bedarf, so muss diese Handlung aus dem strafbaren Bereich des § 331 StGB herausfallen. Die Antwort auf die Frage, welches Rechtsgut durch die Vorteilsannahme geschützt werden soll, ist jedoch umstritten.[1]

Teil 2 Bestandsaufnahme – Der Tatbestand der VorteilsannahmeB › I. Die Unentgeltlichkeit der Amtsführung?

Die straflose Vorteilsnahme

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