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2. Die weitere Angleichung der Vorteilsgewährung an den Tatbestand der Vorteilsannahme durch das KorrBekG
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Nach dem KorrBekG wurde der Tatbestand der Vorteilsgewährung in gleicher Weise umgestaltet wie der Tatbestand der Vorteilsannahme. Insofern kann auf die zur Vorteilsannahme gemachten Ausführungen verwiesen werden.[57]
Der Tatbestand der Vorteilsgewährung lautet seitdem:
§ 333 StGB Vorteilsgewährung
(1) Wer einem Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr für die Dienstausübung einen Vorteil für diesen oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) [58]
(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme des Vorteils durch den Empfänger vorher genehmigt hat oder sie auf unverzügliche Anzeige des Empfängers genehmigt.
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War vor dem KorrBekG nur die Gewährung von Vorteilen für künftige Handlungen strafbar, so wurde durch das KorrBekG eine Angleichung hinsichtlich der Strafbarkeit des Vorteilsnehmers vorgenommen, sodass auch die Gewährung von Vorteilen für vergangene Handlungen nun erfasst wird. Weiterhin wurde die Beschränkung des Tatbestandes auf Ermessensentscheidungen des Amtsträgers, des für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder des Soldaten der Bundeswehr[59] aufgehoben. Die Genehmigungsmöglichkeit ist in Abs. 3 weiterhin vorhanden, sodass eine solche auch für den Vorteilsgewährenden zur Straflosigkeit führt, wenn der Vorteilsnehmer sich die Annahme genehmigen lässt; es besteht also insofern eine Akzessorietät zwischen der Straffreiheit des Vorteilsgewährenden und der Straffreiheit des Vorteilsnehmers aufgrund einer Genehmigung. Während jedoch bei § 331 Abs. 3 StGB eine Genehmigung für vom Vorteilsnehmer geforderte Vorteile nicht möglich ist, werden von § 333 Abs. 3 StGB alle Handlungsmöglichkeiten des Vorteilsgebers (Anbieten, Versprechen, Gewähren) erfasst.
Teil 2 Bestandsaufnahme – Der Tatbestand der Vorteilsannahme › A › VI. Mögliche Änderungen der Korruptionstatbestände durch europäische und internationale Übereinkommen in der näheren Zukunft