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III. Die Unverfälschtheit des Staatswillens?
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Teilweise wird angenommen, dass mit der Vorteilsannahme eine „Verfälschung des Staatswillens“ einhergeht, da durch die Vorteilsannahme die Entscheidung des Amtsträgers anders ausfällt, als wenn er keinen Vorteil erhalten hätte und nur aus rein sachlichen Gesichtspunkten entschieden hätte, sodass im Umkehrschluss als geschütztes Rechtsgut die Unverfälschtheit des Staatswillens anzusehen sei.[10] Diese Ansicht konnte sich auf den Willen des Gesetzgebers stützen, der dies in seiner Gesetzesbegründung zum EGStGB unter anderem als zu schützendes Rechtsgut ansah.[11] Auch diese Ansicht verdient eine kritische Bewertung und ist letztendlich abzulehnen.
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Um zu dieser Einschätzung zu kommen, muss man sich bewusst machen, dass der Amtsträger bei der Vorteilsannahme rechtmäßig handelt bzw. dass keine künftige oder vergangene, ausreichend bestimmte Diensthandlung dem Vorteil zuzuordnen ist. Im Endergebnis wird also zumindest keine pflichtwidrige Diensthandlung durch den Vorteil bezweckt. Der Amtsträger macht also, stellt man auf die Richtigkeit und Sachlichkeit der Entscheidung ab, „nichts falsch“.
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Gemäß Art. 20 Abs. 3 GG ist die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden. Es wird, mit anderen Worten, ein rechtmäßiges Verhalten von diesen Gewalten gefordert. Dieses rechtmäßige Verhalten stellt den Staatswillen dar. Erst wenn nicht mehr rechtmäßig, sondern rechtswidrig gehandelt wird, wird der Staatswille verfälscht. Da der Amtsträger bei den §§ 331, 333 StGB aber rechtmäßig handeln „muss“,[12] kann denknotwendig die Gefahr einer Verfälschung des Staatswillens schon nicht bestehen.[13] Handelt er rechtswidrig, so sind nicht die Tatbestände der Vorteilsannahme oder Vorteilsgewährung, sondern die Tatbestände der Bestechlichkeit (§ 332 StGB) oder der Bestechung (§ 334 StGB) einschlägig.
Nicht zu erklären ist mit diesem Ansatz zum Rechtsgut auch die Tatsache, dass der Amtsträger bestraft wird, wenn er nachträglich einen Vorteil annimmt.[14] Wie bereits gesagt, hat der Amtsträger (in diesem Fall vorher) sachlich korrekt gehandelt und dazu noch nach der Diensthandlung etwas erhalten, sodass seine Entscheidung gar nicht kausal auf der Vorteilsgabe beruhen konnte. Trotzdem fällt auch dieses Verhalten unter § 331 StGB. Hier wird besonders deutlich, dass sich diese Sanktionierung nicht mit der Verfälschung des Staatswillens begründen lässt.[15] Auch der BGH hat dieser Ansicht richtigerweise eine Absage erteilt.[16]
Teil 2 Bestandsaufnahme – Der Tatbestand der Vorteilsannahme › B › IV. Das Vertrauen der Bevölkerung in eine sachlich und neutral entscheidende Verwaltung als primäres Rechtsgut des § 331 StGB