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VI. Mögliche Änderungen der Korruptionstatbestände durch europäische und internationale Übereinkommen in der näheren Zukunft

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In der Zukunft ist im Rahmen der Korruptionsdelikte insbesondere durch internationale Abkommen mit weiteren Änderungen zu rechnen.[60] Erwähnt seien hier insbesondere das Strafrechtsabkommen des Europarates über Korruption vom 27.1.1999[61] (mit einem Zusatzprotokoll vom 15.5.2003)[62] und die UN-Konvention gegen Korruption[63], die von Deutschland am 9.12.2003 unterzeichnet wurde. Für die Umsetzung liegt seit 2007 ein Gesetzesentwurf vor,[64] der bis heute jedoch noch nicht verabschiedet wurde. Der Entwurf sieht unter anderem einen neuen § 335a StGB vor, der eine Gleichstellung von ausländischen Amtsträgern, Richtern, Soldaten und Bediensteten vorsieht, wobei diese Gleichstellung nur für die §§ 332, 334 StGB, nicht aber für die §§ 331, 333 StGB gelten soll.[65]

Teil 2 Bestandsaufnahme – Der Tatbestand der VorteilsannahmeA › VII. Zusammenfassung

Die straflose Vorteilsnahme

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