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V. Kritik am Rechtsgut „Vertrauen der Bevölkerung in eine sachlich und neutral entscheidende Verwaltung“ – das „Vertrauen in etwas“ als kein vom Strafrecht zu schützendes Rechtsgut
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Diese Auffassung vom Rechtsgut der Vorteilsannahme wird von den Teilen der Literatur kritisiert, die das Vertrauen in eine sachlich und neutral entscheidende Verwaltung überhaupt nicht als Schutzgut anerkennen wollen. Sie wird insbesondere mit dem Argument angegriffen, dass das „Vertrauen in etwas“ kein vom Strafrecht her zu schützendes Rechtsgut sein könne, da man letztendlich bei allen Tatbeständen dann ein „Vertrauen in etwas“ schützen müsse, was aber ersichtlich nicht der Fall sei, da sonst das Rechtsgut grenzenlos werde.[31] Wollte der Gesetzgeber ausnahmsweise bei § 331 StGB das Vertrauen in die ordnungsgemäße Verwaltung schützen, so hätte er dies kenntlich gemacht.[32] Außerdem würde bei den Bestechungsdelikten das Rechtsgut grenzenlos, nähme man das Vertrauen in eine sachlich und neutral entscheidende Verwaltung als das solche an.[33] Selbst minimale Gefahren für die ordnungsgemäße Amtsführung könnten dann mit der Begründung sanktioniert werden, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Verwaltung werde beschädigt.[34] Darüber hinaus sei es nicht angemessen, einen bloßen falschen Eindruck mit den Mitteln des Strafrechts zu bekämpfen, wenn man diesen falschen Eindruck doch wieder korrigieren könne.[35] Vielmehr sei die Makellosigkeit der Amtsführung das zu schützende Rechtsgut, das Vertrauen in eine ordnungsgemäße Verwaltung stelle sich bei entsprechender Makellosigkeit von selbst ein und bedürfe daher keines besonderen Schutzes mehr.[36]
Teil 2 Bestandsaufnahme – Der Tatbestand der Vorteilsannahme › B › VI. Gegenkritik: Nur das Rechtsgut „Vertrauen der Bevölkerung in eine sachlich und neutral entscheidende Verwaltung“ rechtfertigt die Strafbarkeit der Vorteilsannahme