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VII. Zusammenfassung und Konsequenz für die weitere Untersuchung

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Damit ist das geschützte Rechtsgut der Vorteilsannahme in dem Vertrauen der Bevölkerung in eine sachliche und neutral entscheidende Verwaltung zu sehen. Die objektive Sachlichkeit der Entscheidung kann bei § 331 StGB keine Rolle spielen. Dies ändert sich erst, wenn die „nächste Stufe“ der Korruption, die Bestechlichkeit, erreicht wird. Die Vorteilsannahme greift aber bereits früher, nämlich schon dann, wenn der Anschein der Käuflichkeit der Verwaltung entsteht, die Verwaltung selbst aber (noch) sachlich und pflichtgemäß handelt und entscheidet.

Konsequenz aus diesen Ausführungen zum Rechtsgut für die Überlegung, wann eine Vorteilsannahme einmal straflos ist, wird sein, dass eine Bestrafung dann entfällt, wenn trotz Annahme eines Vorteils und Vornahme einer Diensthandlung das Vertrauen des Bürgers in eine sachlich entscheidende und von außen unbeeinflusste Verwaltung gerade nicht beschädigt wird.

Die straflose Vorteilsnahme

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