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I. Die Unentgeltlichkeit der Amtsführung?

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Eine (ältere) Ansicht sieht die „Unentgeltlichkeit der Amtsführung“ als das durch den Tatbestand geschützte Rechtsgut an.[2] Diese Ansicht ist jedoch abzulehnen. Viele Diensthandlungen werden gerade nur gegen eine Gebühr vorgenommen, sodass sich bereits daraus ergibt, dass es keinen Anspruch des Bürgers auf eine kostenlose Verwaltung gibt.[3] Durch § 331 Abs. 1 StGB soll nicht erreicht werden, dass der Bürger nicht mehr als die vorgeschriebenen Abgaben, oder für den Fall, dass keine Abgaben zu entrichten sind, überhaupt welche leistet. Vielmehr ist der Zusammenhang zwischen Annahme des Vorteils und der Dienstausübung entscheidend und begründet den Unwert der Tat; das bloße Abstellen auf die Annahme des Vorteils allein kann diese Begründung nicht liefern.[4]

Teil 2 Bestandsaufnahme – Der Tatbestand der VorteilsannahmeB › II. Die Reinhaltung der Amtsausübung?

Die straflose Vorteilsnahme

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