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II. Die Reinhaltung der Amtsausübung?
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Für das Reichsgericht bestand das Rechtsgut in der „Reinhaltung der Amtsausübung“, welche ein „bedeutsames Rechtsgut des gesamten Volkes“ darstelle.[5] Dieser Ansicht hat sich zunächst auch der BGH angeschlossen.[6] Diese Einschätzung geht zwar bereits in die richtige Richtung, ist aber noch viel zu ungenau, um für spätere Überlegungen eine Ausgangsbasis für die Frage nach der Einordnung eines Verhaltens als strafbar oder straflos zu bilden.[7] Was genau unter „Reinhaltung der Amtsausübung“ verstanden werden kann, ist nicht näher konkretisierbar und zu pauschal, es trifft darüber hinaus nicht nur auf die Tatbestände des Korruptionsstrafrechts (§ 331 bis § 335 StGB), sondern auf alle Amtsdelikte zu.[8] So wird auch durch die Rechtsbeugung (§ 339 StGB), die Falschbeurkundung im Amt (§ 348 StGB) und sogar durch die Körperverletzung im Amt (§ 340 StGB) die Reinhaltung der Amtsausübung berührt und verletzt. Es ist nichts, was nur den Korruptionsdelikten immanent ist.[9]
Teil 2 Bestandsaufnahme – Der Tatbestand der Vorteilsannahme › B › III. Die Unverfälschtheit des Staatswillens?