Читать книгу Die straflose Vorteilsnahme - Tobias Friedhoff - Страница 29
Anmerkungen
ОглавлениеDer primäre Blick richtet sich auf den Tatbestand der Vorteilsannahme, jedoch soll auch die parallel zur dessen Evolution stattgefundene Entwicklung des Tatbestandes der Vorteilgewährung betrachtet werden. Auf die Tatbestände der Bestechlichkeit und Bestechung wird nur eingegangen, soweit dies für das Verständnis erforderlich ist.
Zu der Entwicklung vor dem RStGB vgl. die ausführliche Darstellung bei Hardtung Erlaubte Vorteilsannahme, S. 17 ff.
LK-Sowada Vor § 331 Rn. 20.
Vgl. LK-Sowada Vor § 331 Rn. 20; NK-Kuhlen § 331 Rn. 1.
Vgl. LK-Sowada Vor § 331 Rn. 20.
Vgl. LK-Sowada Vor § 331 Rn. 20; NK-Kuhlen § 331 Rn. 1.
Vgl. MK-Korte § 331 Rn. 21.
RGBl. 1917, S. 393, geändert durch VO vom 12.2.1920, RGBl. I 1920, S. 230 und VO vom 22.5.1943, RGBl. I 1943, S. 34.
Vgl. NK-Kuhlen § 331 Rn. 2.
BGBl. I 1974, S. 469.
Wird in den folgenden Ausführungen auf den Tatbestand in seiner Form, die er durch das EGStGB hatte, Bezug genommen, so wird solches in dieser Weise kenntlich gemacht: § x StGB (1974).
Vgl. LK-Sowada Vor § 331 Rn. 21; Schönke/Schröder-Heine § 331 Rn. 1a.
Vgl. NK-Kuhlen § 331 Rn. 2.
Vgl. NK-Kuhlen § 331 Rn. 2; SK-Rudolphi/Stein § 331 Rn. 2.
Vgl. LK-Sowada Vor § 331 Rn. 22.
Vgl. BGHSt 32, 290 (290 f.); NK-Kuhlen § 331 Rn. 70.
BGBl. I 1997, S. 2038.
Vgl. Dölling DJT-Gutachten C, S. 1 ff.
Vgl. LK-Sowada Vor § 331 Rn. 23; Schönke/Schröder-Heine § 331 Rn. 1b; SK-Rudolphi/Stein § 331 Rn. 3.
Vgl. BGHSt 35, 128 (133).
LK-Sowada § 331 Rn. 23; NK-Kuhlen § 331 Rn. 4; Schönke/Schröder-Heine § 331 Rn. 1b; SK-Rudolphi/Stein § 331 Rn. 3, spricht richtigerweise von einer „erheblichen Ausweitung der Strafbarkeit“.
Vgl. Tagungsbericht in NJW 1996, 2994 (2996); König JZ 1997, 135 (135).
Vgl. ausführlich zu allen Änderungen, die durch das KorrBekG hervorgerufen wurden, Wolters JuS 1998, 1100 ff.
Vgl. nur BGHSt 32, 290 (290 f.).
Vgl. BGHSt 49, 275 (281); BGH NStZ 1999, 561 (561).
Das Wort „Anfüttern“ kommt ursprünglich aus der Anglersprache und beschreibt das Locken der Fische hin zum Angelplatz, indem dort zuvor Futter an die Stelle platziert wird, das die Fische anlockt, aber nicht sättigt, sie sich aber an die Futterstelle gewöhnen, sodass sie später, wenn das Futter an einem Angelhaken angebracht wird, sie auch in diesem Fall nicht auf das Futter verzichten möchten und so dem Angler in die Falle gehen.
Vgl. HK-GS-Bannenberg § 331 Rn. 2; SK-Rudolphi/Stein § 331 Rn. 3.
Vgl. HK-GS-Bannenberg § 331 Rn. 2; LK-Sowada § 331 Rn. 71; NK-Kuhlen § 331 Rn. 75a.
Vgl. BGHSt 15, 217 (223); 32, 290 (292); 49, 275 (281, 297); NK-Kuhlen § 331 Rn. 75a; SK-Rudolphi/Stein § 331 Rn. 3; ausdrücklich kritisiert in der Gesetzesbegründung zum KorrBekG, BT-Drs. 13/8079, S. 15.
Vgl. BT-Drs. 13/8079, S. 15; Schaupensteiner Kriminalistik 1996, 237 (241), stellte „resignierend“ fest, dass „die gegenwärtige Gesetzeslage es nicht vermag, alle korruptiven Verbindungen, wiewohl zweifelsfrei strafwürdig, unter Strafe zu stellen. In zahlreichen Fällen konnte zwar der Vorteil nachgewiesen werden, nicht aber die Gegenleistung in Form einer konkreten Amtshandlung“; ders. NStZ 1996, 409 (413); Schaefer Referat 61. DJT, Bd. II/1, S. L 9 (L 24).
Vgl. BT-Drs. 13/8079, S. 15.
BT-Drs. 13/8079, S. 15.
Vgl. BT-Drs. 13/8079, S. 15, mit Verweis auf das Urteil des BGH (BGHSt 32, 290), in dem der BGH das Erkaufen des allgemeinen Wohlwollens des Amtsträgers nicht unter § 331 Abs. 1 StGB (1974) gefasst hat.
Vgl. BT-Drs. 13/8079, S. 15.
Die Erörterung dieses Entwurfes ist insoweit wichtig, da er ein radikaler Vorstoß zur Erweiterung der Strafbarkeit bezüglich der Vorteilsannahme und ein, wenn auch nicht umgesetzter, so dennoch von der Tendenz und Begründung her erster Schritt hin zu dem durch das KorrBekG umformulierten § 331 StGB war. Außerdem gab es in Österreich, wie sich in dem rechtsvergleichenden Teil noch zeigen wird (vgl. die Ausführungen unter Rn. 237 ff.), eine diesem Bundesratsentwurf sehr ähnliche Gesetzesentwicklung. Auch im Hinblick darauf lohnt sich die ausführlichere Darstellung dieses Entwurfes.
Vgl. BR-Drs. 298/95.
BR-Drs. 298/95 (Antrag Berlin), S. 1 und Anlage hierzu, S. 4 f.
BR-Drs. 298/05 (Beschluss), S. 2.
Wird in den folgenden Ausführungen auf den Tatbestand in seiner Form, die er durch den Gesetzesentwurf des Bundesrates bekommen sollte, Bezug genommen, so wird solches in dieser Weise kenntlich gemacht: § 331 StGB (BR-E).
Abs. 2 enthielt eine dem Abs. 1 entsprechende Regelung für Richter und Schiedsrichter, die hier aber nicht von Belang ist.
Vgl. BR-Drs. 298/95 (Beschluss), S. 10.
Vgl. BR-Drs. 298/95 (Beschluss), S. 10.
Vgl. BR-Drs. 298/95 (Beschluss), S. 17.
Vgl. BR-Drs. 298/95 (Beschluss), S. 17: „Nach diesem Begriff ist ein Vorteil immer dann gewährt, wenn die zuwendende Person sich davon leiten läßt, daß der Beamte ein bestimmtes Amt bekleidet oder bekleidet hat. Ein Bezug zu einer bestimmten Amtshandlung ist nicht erforderlich.“ Vgl. auch die Ausführungen bei Kerner/Rixen GA 1996, 355 (381 f.); Volk Referat 61. DJT, Bd. II/1, S. L 35 (L 40 f.).
Vgl. BT-Drs. 13/8079, S. 15; Dölling DJT-Gutachten C, S. 64; Kerner/Rixen GA 1996, 355 (381 f.); König DRiZ 1996, 357 (361); Volk Verh. Bd. II/1, S. L 35 (L 40 f.).
So BR-Drs. 298/03/95 (Antrag Bayern), S. 5; Dölling DJT-Gutachten C, S. C 64; Volk, Verh. Bd. II/1, S. L 35 (L 41).
BT-Drs. 13/8079, S. 15.
Volk Verh. Bd. II/1, S. L 35 (L 41).
Volk Verh. Bd. II/1, S. L 35 (L 41).
Vgl. Kerner/Rixen GA 1996, 255 (381 f.); ebenso König DRiZ 1996, 257 (361).
Vgl. Tagungsbericht in NJW 1996, 2994 (2996); König JZ 1997, 135 (135).
Abs. 2 regelte die Vorteilsgewährung für Richter und Schiedsrichter, die hier aber nicht von Belang ist.
Kritisch dazu, dass nicht auch Vorteile für vergangene Diensthandlungen erfasst werden konnten, Schaupensteiner NStZ 1996, 409 (413).
Vgl. BT-Drs. 7/550, S. 274.
BT-Drs. 7/550, S. 274; diese Ansicht wird später von dem Bundesratsentwurf deutlich kritisiert, vgl. BR-Drs. 298/95 (Beschluss), S. 11.
Vgl. BT-Drs. 7/550, S. 274 f.
Vgl. die Ausführungen unter Rn. 13 ff.
In Abs. 2 ist wie auch in § 331 Abs. 2 StGB die Strafbarkeit von Richtern und Schiedsrichtern geregelt, die hier aber nicht von Belang ist.
§ 333 Abs. 1 StGB benennt im Gegensatz zu § 331 Abs. 1 StGB ausdrücklich den Soldaten der Bundeswehr als möglichen Begünstigten der Vorteilsgewährung. Diese selbstständige Einbeziehung der Soldaten resultiert daraus, dass § 48 Abs. 1 Wehrstrafgesetz (WStG) den Soldaten zwar dem Amtsträger gleichstellt, sich aber nur auf Taten des Soldaten bezieht, jedoch nicht erwähnt, dass auch im Rahmen des § 333 Abs. 1 StGB der Soldat dem Amtsträger gleichgestellt ist. Daneben ist zu beachten, dass gemäß § 48 Abs. 1 WStG nur eine Gleichstellung von Offizieren und Unteroffizieren mit den Amtsträgern erfolgt, wenn es sich um den Tatbestand der Vorteilsannahme handelt. Andere Mannschaftsgrade werden nicht erfasst, sodass hierdurch die Spiegelbildlichkeit von § 331 und § 333 StGB teilweise durchbrochen wird, da sich der Vorteilgeber zwar strafbar macht, wenn er einem Soldaten einen Vorteil gewährt, der Soldat sich aber wiederum wegen Vorteilsannahme nur strafbar macht, wenn er Offizier oder Unteroffizier ist. Für den Tatbestand der Bestechlichkeit hingegen werden gemäß § 48 Abs. 2 WStG alle Mannschaftsgrade dem Amtsträger gleichgestellt. Es wurde aber bereits vorgeschlagen, dass sich § 331 StGB in Zukunft auf alle Mannschaftsteile erstrecken soll, indem der Tatbestand der Vorteilsannahme in § 48 Abs. 2 WStG aufgenommen wird, vgl. BT-Drs. 16/6558, S. 7, 18; zum Ganzen vgl. LK-Sowada § 333 Rn. 2.
Zu möglichen Problemen im Rahmen des internationalen Angleichungsprozesses des Korruptionsstrafrechts vgl. Hauck wistra 2010, 255 (258).
Abrufbar unter http://www.conventions.coe.int/Treaty/en/Treaties/Html/173.htm, zuletzt abgerufen am 22.1.2012.
Abrufbar unter http://www.conventions.coe.int/Treaty/en/Treaties/Html/191.htm, zuletzt abgerufen am 22.1.2012.
Abrufbar unter www.unodc.org/pdf/crime/convention_corruption/signing/Convention-e.pdf, zuletzt abgerufen am 22.1.2012.
BT-Drs. 16/6558; BR-Drs. 548/07.
Zur derzeitigen Erfassung ausländischer Amtsträger siehe die Ausführungen unter Rn. 56 ff.
Ob insbesondere die Vorteile zur Klimapflege tatsächlich unter den Tatbestand der Vorteilsannahme fallen, vgl. die Ausführungen unter Rn. 81 ff.